Rumänische Staatsbürgerschaft durch Abstammung / Wiedererwerb (Art. 10 & 11, Gesetz 21/1991) (Redobândirea cetățeniei române (art. 10/11))

Rumänische Staatsbürgerschaft durch Abstammung / Wiedererwerb (Art. 10 & 11, Gesetz 21/1991) ist ein Aufenthaltsweg in Rumänien (Abstammung). Abstammungsnachweis; seit Gesetz 14/2025 (17. März 2025) Zertifikat Rumänisch B1 erforderlich (ab 65 befreit; weitere Ausnahmen umstritten); Eid. Kein Aufenthalt erforderlich. Doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt. Tatsächliche Bearbeitungsdauer 2–3 Jahre.

Voraussetzungen im Überblick

Für den Erhalt der Bewilligung gilt keine Mindestaufenthaltsdauer. Niederlassung: nach sofort Jahren. Die Einbürgerung ist nach rund 0 Jahren möglich.

Besteuerung der Inhaber

Die Staatsbürgerschaft allein begründet keine Steuerpflicht; steuerliche Ansässigkeit nach 183 Tagen/Mittelpunkt der Interessen.

Nächste Schritte

Prüfen Sie die offizielle Seite auf aktuelle Regeln und Gebühren, vergleichen Sie diesen Weg auf der interaktiven Karte mit den anderen Programmen und sprechen Sie vor dem Antrag mit einer zugelassenen Migrationsanwältin, einem zugelassenen Migrationsanwalt oder einer autorisierten Vermittlung.

KategorieAbstammung
Investition—
Gebühren (Familie)$375
Einkommen / Jahr—
Vermögen—
Mindestaufenthaltsofort
Niederlassungsofort
Einbürgerungsofort
Arbeitja
ZugelassenNachkommen (bis zu Urenkeln) rumänischer Staatsbürger, inkl. Bessarabien/Bukowina 1918–40
SteuernDie Staatsbürgerschaft allein begründet keine Steuerpflicht; steuerliche Ansässigkeit nach 183 Tagen/Mittelpunkt der Interessen.
Stand2026-10
Offizielle Seite
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